Allgemeine Geschäftsbedingungen der IOSONO GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist der Kauf von Hardware samt dazugehöriger Dokumentation ("Hardware") bestehend aus den im Vertrag aufgeführten Geräten, Elementen und Zusatzeinrichtungen mit den dort spezifizierten Eigenschaften und Leistungsmerkmalen. Die in der Hardware fest eingespeicherten Programme sind nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Der Begriff "Hardware" schließt im Folgenden solche Programme mit ein.

§ 2 Preis, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Preis für die Hardware ergibt sich aus dem Vertrag. Soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich anders geregelt, schließt dieser Preis die Vergütung für sämtliche Nebenleistungen der Iosono GmbH ein. Er wird zwei Wochen nach Stellung der Rechnung ohne Abzug fällig.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Preises für die Hardware behält sich die Iosono GmbH das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Gegenständen vor. Vor Übergang des Eigentums wird der Käufer über diese Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Iosono GmbH verfügen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die Iosono GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit er dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstehenden Schaden.

§ 3 Lieferung, Aufstellung
(1) Die Iosono GmbH liefert die Hardware frei Haus. Lieferdaten und Aufstellungsort sind im Vertrag angegeben.
(2) Der Käufer schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die die Iosono GmbH in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen sind in der dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Dokumentation näher bezeichnet; über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen wird die Iosono GmbH den Käufer rechtzeitig unterrichten und beraten. Die Iosono GmbH ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten oder Programmen zu verbinden.
(3) Der Käufer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an die Iosono GmbH ab.
(4) Die Iosono GmbH nimmt unverzüglich nach Lieferung die Aufstellung vor und versetzt die Hardware in Betriebsbereitschaft entsprechend den im Vertrag aufgeführten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen, soweit der Käufer die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Betriebsbereitschaft wird dem Käufer von der Iosono GmbH sofort schriftlich mitgeteilt. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, so gilt der fünfte Werktag nach Lieferung der Hardware als Tag der Betriebsbereitschaft.
(5) Die Gefahr geht mit Lieferung auf den Käufer über.

§ 4 Gewährleistung
(1) Die Iosono GmbH gewährleistet, dass die Hardware die im Vertrag beschriebene Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit der Hardware im Vertrag nicht im Einzelnen vereinbart ist, gewährleistet die Iosono GmbH, dass sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls nach dem Vertrag keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt ist, für eine gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann; eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Weitergehende Garantien übernimmt die Iosono GmbH nicht.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Tage der Betriebsbereitschaft.
(3) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Käufer der Iosono GmbH in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich insbesondere in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Käufer im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Iosono GmbH zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung.
(4) Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß gemeldet werden, beseitigt die Iosono GmbH auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung, dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Iosono GmbH eine Aufwandserstattung nach einem Stundensatz von € 80,00 (zuzüglich notwendiger Auslagen) verlangen.
(5) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Sie entfällt, soweit der Käufer ohne Zustimmung der Iosono GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Käufer führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderungen nicht erschwert wird.
(6) Die Iosono GmbH kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. Der Käufer gibt der Iosono GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten.
(7) Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird die Iosono GmbH bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen; die Zwischenlösung kann auch in der Stellung einer vergleichbaren Ausweichanlage bestehen.
(8) Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt) oder den Kaufpreis herabsetzen (Minderung).

§ 5 Freiheit von Rechten Dritter
(1) Die Iosono GmbH versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, dass nach ihrer Kenntnis die Hardware frei von Rechten Dritter ist und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in fremde Schutzrechte eingreift.
(2) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
(3) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat die Iosono GmbH in einem für den Käufer zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Hardware zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
(4) Wenn es der Iosono GmbH nicht gelingt, nach den Regeln der Abs. (2) und (3) Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Käufer zu Rücktritt oder Minderung berechtigt.

§ 6 Haftungsbeschränkungen
(1) Eine Haftung der Iosono GmbH - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden
(a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder
(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Iosono GmbH zurückzuführen ist.
(2) Haftet die Iosono GmbH gemäß Abs. (1) (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen die Iosono GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten der Iosono GmbH verursacht werden.
(4) In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet die Iosono GmbH nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Iosono GmbH ebenfalls nur in dem aus Abs. (1) bis (4) ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (5) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Iosono GmbH.
(7) Eine eventuelle Haftung der Iosono GmbH aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 7 Softwarenutzungsumfang/ Gewährleistung
(1) Der Käufer erhält das Programm zur gleichzeitigen Nutzung auf den gelieferten Systemmodulen der Iosono GmbH. "Nutzung" ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung des Programms und der Verarbeitung von im Programm enthaltenen Daten durch die Iosono Hardware.
(2) Das Programm darf nicht geändert oder bearbeitet werden. Insbesondere dürfen im Programm enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht werden.
(3) Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilieren) ist nicht zulässig.
(4) Die elektronische Weiterübertragung des Programms auf Computer von Dritten und die Weitergabe von Kopien des Programms an Dritte sind ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für eine Weiterübertragung oder Weitergabe zum Zwecke einer zeitweisen Überlassung. Vom Ausschluss erfasst werden auch Teile des Programms sowie abgeänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und Teile derselben.
(5) Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programms bleiben vorbehalten. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, das Programm und/oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen desselben zur gleichen Zeit auf mehr als einem Computer zu nutzen, es sei denn, dass zwischen der Iosono GmbH und dem Käufer derartiges vereinbart wurde.
(6) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Die Iosono GmbH gewährleistet die Eignung des Programms in der zum Abruf bereitgestellten Fassung für den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Vertragsschluss gültigen, zum Abruf bereitgestellten Programmbeschreibung. Im Falle von erheblichen Abweichungen von der Programmbeschreibung ist die Iosono GmbH zur Nachbesserung verpflichtet. Gelingt es der Iosono GmbH innerhalb einer angemessenen Frist nicht, die Abweichungen durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass ein vertragsgemäßer Gebrauch ermöglicht wird, kann der Käufer den Vertrag fristlos kündigen. Die Verpflichtung zur Nachbesserung endet mit Ablauf des Zeitraumes, in dem die Iosono GmbH für das Programm Käuferdienst zur Verfügung stellt, frühestens jedoch vierundzwanzig Monate nach Vertragsschluss.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch ein Abweichen von den für das Programm vorgesehenen Einsatzbedingungen verursacht werden, auf die mit dem Programm beabsichtigten Ergebnisse sowie auf Mängel in gemäß § 1 Abs. (2) geänderten oder bearbeiteten Fassungen des Programms, soweit nicht nachgewiesen wird, dass diese Mängel in keinem Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Käufers nicht vermeidbar gewesen wäre. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

§ 8 Sonstige Unterstützung durch die Iosono GmbH
(1) Die Iosono GmbH verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 2 Jahren ab Vertragsunterzeichnung den Käufer zu ihren jeweils gültigen Konditionen in einem zum Einsatz der DV-Anlage ausreichenden Umfang mit Ersatzteilen zu beliefern.
(2) Für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsunterzeichnung erklärt sich die Iosono GmbH bereit, auch außerhalb ihrer Gewährleistungspflichten und nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Hardware zu warten, wenn der Käufer seinen diesbezüglichen Wunsch mindestens vier Monate vor dem beabsichtigten Wartungsbeginn schriftlich übermittelt. Über Kosten und sonstige Einzelheiten der Wartung wird ein gesonderter Wartungsvertrag in Anlehnung an die von der Iosono GmbH dann allgemein zugrunde gelegten Konditionen abgeschlossen.

§ 9 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und sie - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 10 Abtretung
Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Vertrage nur mit schriftlicher Einwilligung der Iosono GmbH abtreten.

§ 11 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Käufer nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.

§ 12 Vollständigkeit, Schriftform, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien; Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
(4) Als Gerichtstandort wird - soweit es sich um Kaufleute handelt - Frankfurt vereinbart.