Allgemeine Geschäftsbedingungen der IOSONO GmbH
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist der Kauf von Hardware samt dazugehöriger Dokumentation
("Hardware") bestehend aus den im Vertrag aufgeführten Geräten,
Elementen und Zusatzeinrichtungen mit den dort spezifizierten Eigenschaften
und Leistungsmerkmalen. Die in der Hardware fest eingespeicherten Programme
sind nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt;
jede anderweitige Verwertung ist ausgeschlossen. Der Begriff "Hardware"
schließt im Folgenden solche Programme mit ein.
§ 2 Preis, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Preis für die Hardware ergibt sich aus dem Vertrag. Soweit nicht
im Einzelnen ausdrücklich anders geregelt, schließt dieser Preis
die Vergütung für sämtliche Nebenleistungen der Iosono GmbH ein.
Er wird zwei Wochen nach Stellung der Rechnung ohne Abzug fällig.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung des Preises für die Hardware behält
sich die Iosono GmbH das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten
Gegenständen vor. Vor Übergang des Eigentums wird der Käufer
über diese Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Iosono
GmbH verfügen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer
die Iosono GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit er dieser Aufgabe
nicht nachkommt, haftet er für den entstehenden Schaden.
§ 3 Lieferung, Aufstellung
(1) Die Iosono GmbH liefert die Hardware frei Haus. Lieferdaten und Aufstellungsort
sind im Vertrag angegeben.
(2) Der Käufer schafft bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen,
technischen und sonstigen Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen, die die
Iosono GmbH in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen.
Die Aufstellungs- und Anschlussvoraussetzungen sind in der dem Käufer vor
Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Dokumentation näher bezeichnet;
über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen wird die Iosono GmbH
den Käufer rechtzeitig unterrichten und beraten. Die Iosono GmbH ist nicht
dafür verantwortlich, die gelieferte Hardware im Rahmen der Aufstellung
und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten
oder Programmen zu verbinden.
(3) Der Käufer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich
auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel,
sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche
unter Herausgabe der Dokumente an die Iosono GmbH ab.
(4) Die Iosono GmbH nimmt unverzüglich nach Lieferung die Aufstellung vor
und versetzt die Hardware in Betriebsbereitschaft entsprechend den im Vertrag
aufgeführten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen, soweit der Käufer
die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt hat. Die Betriebsbereitschaft
wird dem Käufer von der Iosono GmbH sofort schriftlich mitgeteilt. Kann
die Betriebsbereitschaft aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht
unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, so gilt der fünfte
Werktag nach Lieferung der Hardware als Tag der Betriebsbereitschaft.
(5) Die Gefahr geht mit Lieferung auf den Käufer über.
§ 4 Gewährleistung
(1) Die Iosono GmbH gewährleistet, dass die Hardware die im Vertrag beschriebene
Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit der Hardware im Vertrag nicht
im Einzelnen vereinbart ist, gewährleistet die Iosono GmbH, dass sie sich
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, falls nach dem
Vertrag keine bestimmte Verwendung vorausgesetzt ist, für eine gewöhnliche
Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und
vom Käufer erwartet werden kann; eine unerhebliche Minderung des Wertes
oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Weitergehende Garantien übernimmt
die Iosono GmbH nicht.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt
mit dem Tage der Betriebsbereitschaft.
(3) Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der
Käufer der Iosono GmbH in allen ihm erkennbaren Einzelheiten, soweit möglich
insbesondere in reproduzierbarer Form zu melden. Hierbei befolgt der Käufer
im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Iosono GmbH zur Problemanalyse und
Fehlerbestimmung.
(4) Mängel, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß
gemeldet werden, beseitigt die Iosono GmbH auf eigene Kosten. Ergibt eine Überprüfung,
dass ein Mangel nicht vorliegt, so kann die Iosono GmbH eine Aufwandserstattung
nach einem Stundensatz von € 80,00 (zuzüglich notwendiger Auslagen)
verlangen.
(5) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch
normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler
entstehen. Sie entfällt, soweit der Käufer ohne Zustimmung der Iosono
GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder
durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Käufer führt
den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch
teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung
durch die Änderungen nicht erschwert wird.
(6) Die Iosono GmbH kann im Rahmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte
Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen.
Der Käufer gibt der Iosono GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit
zur Durchführung der Nacherfüllungsarbeiten.
(7) Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels
angemessen ist, wird die Iosono GmbH bis zur endgültigen Behebung eine
Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen; die Zwischenlösung
kann auch in der Stellung einer vergleichbaren Ausweichanlage bestehen.
(8) Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann der Käufer
den Vertrag rückgängig machen (Rücktritt) oder den Kaufpreis
herabsetzen (Minderung).
§ 5 Freiheit von Rechten Dritter
(1) Die Iosono GmbH versichert für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland,
dass nach ihrer Kenntnis die Hardware frei von Rechten Dritter ist und ihre
vertragsgemäße Nutzung nicht in fremde Schutzrechte eingreift.
(2) Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen,
falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten
geltend gemacht werden.
(3) Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt,
so hat die Iosono GmbH in einem für den Käufer zumutbaren Umfang das
Recht, nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Hardware
zu ändern oder ganz oder teilweise auszutauschen.
(4) Wenn es der Iosono GmbH nicht gelingt, nach den Regeln der Abs. (2) und
(3) Beeinträchtigungen durch Rechte Dritter auszuräumen, ist der Käufer
zu Rücktritt oder Minderung berechtigt.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
(1) Eine Haftung der Iosono GmbH - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur
ein, wenn der Schaden
(a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht)
in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht
worden oder
(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Iosono GmbH zurückzuführen
ist.
(2) Haftet die Iosono GmbH gemäß Abs. (1) (a) für die Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder
Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt,
mit dessen Entstehen die Iosono GmbH bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu
diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
(3) Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. (2) gilt in gleicher
Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von
Mitarbeitern oder Beauftragten der Iosono GmbH verursacht werden.
(4) In den Fällen der Abs. (2) und (3) haftet die Iosono GmbH nicht für
mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
(5) Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung
haftet die Iosono GmbH ebenfalls nur in dem aus Abs. (1) bis (4) ersichtlichen
Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen
des Käufers, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien
aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (5) gelten
sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der Iosono
GmbH.
(7) Eine eventuelle Haftung der Iosono GmbH aufgrund des Produkthaftungsgesetzes
bleibt unberührt.
§ 7 Softwarenutzungsumfang/ Gewährleistung
(1) Der Käufer erhält das Programm zur gleichzeitigen Nutzung auf
den gelieferten Systemmodulen der Iosono GmbH. "Nutzung" ist jedes
dauerhafte oder vorübergehende Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen
zum Zwecke der Ausführung des Programms und der Verarbeitung von im Programm
enthaltenen Daten durch die Iosono Hardware.
(2) Das Programm darf nicht geändert oder bearbeitet werden. Insbesondere
dürfen im Programm enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und
sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht
werden.
(3) Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilieren) ist nicht
zulässig.
(4) Die elektronische Weiterübertragung des Programms auf Computer von
Dritten und die Weitergabe von Kopien des Programms an Dritte sind ausgeschlossen.
Dies gilt gleichermaßen für eine Weiterübertragung oder Weitergabe
zum Zwecke einer zeitweisen Überlassung. Vom Ausschluss erfasst werden
auch Teile des Programms sowie abgeänderte oder bearbeitete Fassungen des
Programms und Teile derselben.
(5) Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programms bleiben
vorbehalten. Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, das Programm
und/oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen desselben zur gleichen
Zeit auf mehr als einem Computer zu nutzen, es sei denn, dass zwischen der Iosono
GmbH und dem Käufer derartiges vereinbart wurde.
(6) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich
ist, Computerprogramme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen
fehlerfrei sind. Die Iosono GmbH gewährleistet die Eignung des Programms
in der zum Abruf bereitgestellten Fassung für den vertragsgemäßen
Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Vertragsschluss gültigen,
zum Abruf bereitgestellten Programmbeschreibung. Im Falle von erheblichen Abweichungen
von der Programmbeschreibung ist die Iosono GmbH zur Nachbesserung verpflichtet.
Gelingt es der Iosono GmbH innerhalb einer angemessenen Frist nicht, die Abweichungen
durch Nachbesserung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass ein vertragsgemäßer
Gebrauch ermöglicht wird, kann der Käufer den Vertrag fristlos kündigen.
Die Verpflichtung zur Nachbesserung endet mit Ablauf des Zeitraumes, in dem
die Iosono GmbH für das Programm Käuferdienst zur Verfügung stellt,
frühestens jedoch vierundzwanzig Monate nach Vertragsschluss.
(7) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch
ein Abweichen von den für das Programm vorgesehenen Einsatzbedingungen
verursacht werden, auf die mit dem Programm beabsichtigten Ergebnisse sowie
auf Mängel in gemäß § 1 Abs. (2) geänderten oder bearbeiteten
Fassungen des Programms, soweit nicht nachgewiesen wird, dass diese Mängel
in keinem Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.
Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber
nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen
auf Seiten des Käufers nicht vermeidbar gewesen wäre. Die genannten
Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhen und für eventuelle Ansprüche
aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
§ 8 Sonstige Unterstützung durch die Iosono GmbH
(1) Die Iosono GmbH verpflichtet sich, für einen Zeitraum von 2 Jahren
ab Vertragsunterzeichnung den Käufer zu ihren jeweils gültigen Konditionen
in einem zum Einsatz der DV-Anlage ausreichenden Umfang mit Ersatzteilen zu
beliefern.
(2) Für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsunterzeichnung erklärt
sich die Iosono GmbH bereit, auch außerhalb ihrer Gewährleistungspflichten
und nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Hardware zu warten, wenn der
Käufer seinen diesbezüglichen Wunsch mindestens vier Monate vor dem
beabsichtigten Wartungsbeginn schriftlich übermittelt. Über Kosten
und sonstige Einzelheiten der Wartung wird ein gesonderter Wartungsvertrag in
Anlehnung an die von der Iosono GmbH dann allgemein zugrunde gelegten Konditionen
abgeschlossen.
§ 9 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang
mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich
bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zuhalten und sie
- soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - weder aufzuzeichnen
noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 10 Abtretung
Der Käufer kann seine Rechte aus diesem Vertrage nur mit schriftlicher
Einwilligung der Iosono GmbH abtreten.
§ 11 Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegenüber der Kaufpreisforderung ist dem Käufer nur
mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.
§ 12 Vollständigkeit, Schriftform, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag enthält sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien;
Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der
Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden,
so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem
mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
(4) Als Gerichtstandort wird - soweit es sich um Kaufleute handelt - Frankfurt
vereinbart.